Leistungen

Gefährliche Abfälle - Beförderungserlaubnis beantragen

Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 1. Juni 2012 haben sich die Vorschriften beim Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen geändert.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wer gewerblich gefährliche Abfälle sammelt oder befördert, bedarf nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Beförderungserlaubnis. Das hierfür erforderliche Antragsformular haben wir Ihnen bereitgestellt. Die bisher erteilte Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zu ihrem Fristablauf als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.

Von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG ausgenommen sind lediglich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE), wenn sie diese Tätigkeit nicht an Dritte übertragen haben sowie Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind und dies aus dem aktuellen Zertifikat hervorgeht.

Verfahrensablauf

Sammler und Beförderer, die gefährliche Abfälle im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern, benötigen erst zum 1. Juni 2014 eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG.

Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.

Wir weisen darauf hin, dass sich zum 1. Juni 2012 die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge geändert hat. So hat grundsätzlich jeder, der gewerblich Abfälle sammelt oder befördert, das A-Schild an den Fahrzeugen anzubringen. Auch Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser neuen Regelung betroffen.
Ausnahmen von der A-Schild-Pflicht gibt es nur für örE, wenn sie selbst sammeln oder befördern und Unternehmen, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular

Vertiefende Informationen

Hinweis zu Schrottabfällen:
Elektroaltgeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger usw. stellen keine Schrottabfälle, sondern gefährliche Abfälle dar, die den Bestimmungen des Elektro- und Elektroaltgerätegesetzes (ElektroG) unterliegen.
Diese Abfälle sind dem örE zuzuführen. Das gewerbliche Sammeln und Befördern von Elektroaltgeräten - vom Verbraucher bis zur anerkannten Annahmestelle nach ElektroG - bedarf einer Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG.
Elektroaltgeräte dürfen NICHT mittels einer Reisegewerbekarte eingesammelt und transportiert werden!

Eine Beförderungserlaubnis ist nicht erforderlich für das Sammeln oder Befördern von reinen Schrottabfällen (= nicht gefährliche Abfälle) sowie Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, sofern er nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist. Die Sammler- bzw. Beförderertätigkeit ist jedoch nach § 53 KrWG anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)