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Die Verfahrensbeschreibungen des Serviceportals Baden-Württemberg informieren Sie über die Zuständigkeiten der einzelnen Ämter und Institutionen. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.
Vereinsregister - Einsicht nehmen
Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.
Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.
Onlineantrag und Formulare
- Vereinsregister Das elektronische Vereinsregister enthält derzeit Daten für die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannhein, Ulm und Stuttgart.
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.
Verfahrensablauf
Nachdem die Vereinsregister digitalisiert wurden, können Sie jetzt bequem über das Registerportal online Einsicht nehmen.
Alternativ dazu können Sie in der Geschäftsstelle des Registergerichts Einsicht nehmen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Digitalisiertes Vereinsregister:
- Online-Einsichtnahme: kostenlos
- Datenabruf je Registerblatt EUR 4,50
- Datenabruf von Dokumenten je Datei EUR 1,50
Hinweis: Voraussetzung für einen Datenabruf ist eine vorherige Registrierung.
Nicht-digitalisiertes Vereinsregister:
- Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle: kostenlos
- je Ausdruck: EUR 10,00
- je beglaubigte Kopie: EUR 20,00
Rechtsgrundlage
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einsicht in das Vereinsregister)
- Anlage zum Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 Nrn. 1140 f.
- Anlage 1 zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Hauptabschnitt 7 Nrn. 17000 f.
Freigabevermerk
Stand: 28.06.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg