Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Verfahrensablauf
Das Landratsamt Ortenaukreis erteilt die Bescheinigung samt Aufteilungsplan ausschließlich elektronisch.
Lassen Sie zunächst einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg (Service-BW) können Sie online eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen.
Hierfür benötigen Sie:
- ein Servicekonto bei Service-BW
- Onlineantrag (Nachdem Sie Ihren Ort angegeben haben, können Sie den Antrag starten. Die erforderlichen Unterlagen können während des Antragsprozesses hochgeladen werden)
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Bitte im Online-Formular beim Eingabefeld "Flur" die Zahl 0 eintragen
- Lageplan
- Bauzeichnung (Grundrisse für jedes Stockwerk, Ansichten, Schnitte), aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
- Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung darf die Bauzeichnung das Format DIN A3 nicht übersteigen.
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Freigabevermerk
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