Leistungen

Vorfälle im Bereich des Tierschutzes anzeigen

Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrer Art entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die für den Tierschutz zuständige Behörde ist zur Kontrolle von Tierhaltungen bzw. zur Anordnung der Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße befugt.

Zuständige Stelle

  • die Polizei oder
  • das Veterinäramt der Unteren Verwaltungsbehörde

    Untere Verwaltungsbehörde ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Vorfall beobachtet.
  • Sie haben einen begründeten Verdacht.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie Ihre Beobachtung an:

  • der nächsten Polizeidienstelle oder
  • dem zuständigen Veterinäramt

Bei Verdacht auf Straftatbestände ist die Polizei zuständig.

Das Veterinäramt überwacht, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

Machen Sie möglichst genaue Angaben über

  • Ort
  • Zeit
  • Art des Vorfalls
  • Ablauf des Vorfalls
  • betroffene Tiere und diesen zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden
  • beteiligte Personen und Zeugen (wenn bekannt)

Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Hinweis: Stellen Sie Ihre Beobachtungen möglichst genau dar.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

02.04.2024 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung