Bebauungsplan "Farn Süd" mit örtlichen Bauvorschriften, Stadt Oppenau

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Oppenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2021 den Bebauungsplan "Farn Süd" nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Südosten der Ortslage und umfasst den Bereich östlich angrenzend an den Farnweg und grenzt im Süden an das Farnbächle sowie im Osten an landwirtschaftliche Flächen. Im Nordosten und Westen schließt das Baugebiet an die bestehende Bebauung an. Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 2,28 ha.
Der Bebauungsplan "Farn Süd" mit Begründung und mit sämtlichen Bestandteilen kann während den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Oppenau eingesehen werden.Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Farn Süd"sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).Jedermann kann den Bebauungsplan "Farn Süd" mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Oppenau eingesehen werden https://www.oppenau.de/startseite/bauen+_+stadtentwicklung/https_oppenau_de_baugebiet_farn_sued.html  sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg https://www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bauleitplanung) eingesehen werden.Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 - 3 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang bei diesem Bebauungsplan sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn-die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und-Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB) im Falle der Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmung zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Oppenau, den 05.11.2021                                                          Gaiser                                                                                                   Bürgermeister

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