Bebauungsplan "Hubackermatt III" mit Örtlichen Bauvorschriften, Stadt Oppenau, OT Ramsbach

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Oppenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.04.2022 den Bebauungsplan "Hubackermatt III" nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beträgt ca. 0,76 ha und liegt am südwestlichen Ortsrand von Ramsbach, umfasst den Bereich östlich angrenzend an die Waldfläche und grenzt im Süden an das Gelände der Fliegergruppe Renchtal e.V. bzw. an landwirtschaftliche Flächen. Im Nordosten und Osten schließt das Baugebiet an die bestehende Bebauung an.


Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbelangen und mit sämtlichen Bestandteilen kann während den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Oppenau eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Hubackermatt III" sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan "Hubackermatt III" mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der B-Plan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Oppenau www.oppenau.de sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg https://www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bauleitplanung) eingesehen werden.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 - 3 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang bei diesem Bebauungsplan sind nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn

  • die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und
  • Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres


seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB) im Falle der Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmung zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
      
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Oppenau, den 29.04.2022
GaiserBürgermeister