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Die Verfahrensbeschreibungen des Serviceportals Baden-Württemberg informieren Sie über die Zuständigkeiten der einzelnen Ämter und Institutionen. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.
Frauenhäuser - Förderung beantragen
In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.
Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der laufenden Kosten und Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
- Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
- für den laufenden Betrieb oder/und
- Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
- Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
- Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (s. u.) hoch.
- Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine E-Mail mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid sowie Formularen für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis.
- Anschließend kann die Auszahlung des Förderbetrages per E-Mail beantragt werden. Dann erhalten Sie die Förderung vom zuständigen Regierungspräsidium überwiesen.
- Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Fristen
bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)
Erforderliche Unterlagen
Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos)
Kosten
keine
Hinweise
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/fb80/frauen-kinderschutzhaeuser
Freigabevermerk
13.06.2023 Regierungspräsidium Freiburg