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Die Verfahrensbeschreibungen des Serviceportals Baden-Württemberg informieren Sie über die Zuständigkeiten der einzelnen Ämter und Institutionen. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.
Umweltinformationen beantragen
Als interessierte Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg oder juristische Person haben Sie das Recht, bei informationspflichtigen Stellen den freien Zugang zu Umweltinformationen zu verlangen.
Der Begriff der Umweltinformation ist sehr weit gefasst. Hierunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen Boden, Wasser, Luft, Landschaft, Artenvielfalt, gentechnisch veränderte Organismen, Energie, Strahlung oder Lärm.
Wobei diese Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist.
Der Zugang kann Ihnen eröffnet werden durch:
- Auskunftserteilung
- Gewährung von Akteneinsicht
- in sonstiger Weise
Zuständige Stelle
diejenige Behörde, die über die gewünschten Informationen verfügt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Um Informationen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle einreichen. Dieser Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann deshalb beispielsweise auch elektronisch gestellt werden.
In Ihrem Antrag müssen Sie konkretisieren, welche Informationen Sie in welcher Form erhalten möchten. Sie haben die Möglichkeit, Akten vor Ort einzusehen oder die Übermittlung von Auskünften zu verlangen. Der Antrag muss nicht begründet werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte: keine
- Für die Übermittlung von Umweltinformationen fallen Gebühren an, wenn der Bearbeitungsaufwand drei Stunden übersteigt.
Bearbeitungsdauer
Die informationspflichtige Stelle entscheidet binnen eines Monats, ob Ihnen der Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden kann oder nicht.
Eine Ausnahme ist bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren möglich. Hier kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.
Hinweise
Sie haben nur einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.
Die informationspflichtige Stelle muss die von Ihnen angefragten Umweltinformationen nicht erstellen.
Vertiefende Informationen
- Portal Umwelt-BW
- Beteiligung an Entscheidungsverfahren - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Öffentliche Bekanntmachungen - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Öffentlichkeitsbeteiligung - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Freigabevermerk
28.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg