9. Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes "Oberes Renchtal"

Öffentliche Bekanntmachung der Änderung

Öffentliche Bekanntmachung
9. Änderung Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes "Oberes Renchtal"

Das Landratsamt Ortenaukreis hat die vom Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal am 04.10.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit Erlass vom 22.12.2023 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Plan zum FNP für den Gemeindeverwaltungsverband Oberes Renchtal in der Fassung vom 29.08.2023 maßgebend.


Die 9. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung in den Rathäusern der Stadt Oppenau und der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Weiterhin kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Rathäuser der Stadt Oppenau https://www.oppenau.de/9_aenderung_fnp und der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach https://gemeinde.bad-peterstal-griesbach.de/rathaus/rathausnachrichten/ sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg https://www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bauleitplanung) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Renchtal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ergangenen Bestimmung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oppenau, den 19.01.2024 
gez. Uwe GaiserVerbandsvorsitzender