Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis zum Widerruf über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren vom 27. Juli 2023

Brandgefahr gesunken / Feuer- und Grillstellen freigegeben

Brandgefahr gesunken / Feuer- und Grillstellen freigegeben.
Die Gefahrenlage hat sich durch die Regenfälle der letzten Tage entspannt.
 
Allgemeinverfügungdes Landratsamtes Ortenaukreis zum Widerruf über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren vom 27. Juli 2023 – Az. 8635.65
 
Bekanntmachung vom 27.07.2023 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zum Widerruf der Sperrung der vorhandenen Feuer- und Grillstellen im Wald und in einer Entfernung bis zu 100 Metern zum Wald im Ortenaukreis infolge aktueller Waldbrandgefahr
 
Das Amt für Waldwirtschaft des Ortenaukreises erlässt als zuständige Behörde gemäß §§ 49 Abs. 1, 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 38 Abs. 1, §§ 62 Nr. 2, 64 Landeswaldgesetz (LWaldG) folgende
 
Allgemeinverfügung:
 Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis vom 16.06.2023 zum Betreten des Waldes ab 17.06.2023, in der die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald, einschließlich mitgebrachter Grills untersagt ist, wird widerrufen.
 Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, mithin am Freitag, 28.07.2023, 0 Uhr. 
Begründung:
 Die Anordnung in Ziffer 1 findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 LVwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
 
Zu Ziffer 1:
 Mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreises über die Sperrung der Grillstellen in den Wäldern im Ortenaukreis infolge akuter Waldbrandgefahr vom 16.06.2023 machte das Amt für Waldwirtschaft von der Möglichkeit Gebrauch, das Recht zum Betreten des Waldes ab dem 17.06.2023 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 LWaldG einzuschränken, indem die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald, einschließlich mitgebrachter Grills untersagt wurde.
 
Der Erlass der Allgemeinverfügung vom 16.06.2023 war in Anbetracht der hohen Waldbrandgefahr aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit und extremen Hitze geboten. Der Erlass der Allgemeinverfügung vom 16.06.2023 erfolgte zudem unter der Prämisse, dass sobald sich die Situation der Gefahrenlage nachhaltig entschärft, ein Widerruf der Allgemeinverfügung erfolgen wird. Eine solche nachhaltige und positive Entschärfung der Gefahrensituation ist inzwischen zu bejahen.
 
Die Regenfälle der vergangenen Tage sowie die kühleren Temperaturen haben das Waldbrandrisiko im Ortenaukreis deutlich reduziert. Der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes zeigt für die nächsten fünf Tage die Stufe 1 = sehr geringe Gefahr, so dass die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen wieder möglich ist. In Abwägung der Gefahrenlage mit der Eingriffsintensität in die betroffenen Rechtsgüter kommt das Amt für Waldwirtschaft zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung vom 16.06.2023 zu widerrufen ist.
 
Zu Ziffer 2:
Diese Aufhebungsverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, mithin am Freitag, 28.07.2022, 0 Uhr. Folglich tritt die Allgemeinverfügung des Ortenaukreises zur Sperrung der Feuer- und Grillstellen im Wald und in einer Entfernung bis zu 100 Metern zum Wald infolge akuter Waldbrandgefahr am Freitag, 28.07.2022, 00 Uhr außer Kraft.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
 Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg, Widerspruch erhoben werden.