
Adoptiveltern werden
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns als örtliche einer Adoptionsvermittlungsstelle – das kann bei uns als örtliches Jugendamt oder bei einem freien Träger sein. Dort bewerben Sie sich als Adoptiveltern, Adoptivmutter oder Adoptivvater. Wir als Fachkräfte der Vermittlungsstelle begleiten Sie auf diesem Weg.
Um zu prüfen, ob Sie für eine Adoption geeignet sind, brauchen wir einige Unterlagen von Ihnen, zum Beispiel:
- Angaben zu Ihrer Lebenssituation
- Informationen über Ihr Einkommen
- Ihren Gesundheitszustand
- Polizeiliches Führungszeugnis
Außerdem führen wir Gespräche mit Ihnen – in der Vermittlungsstelle und bei Ihnen zu Hause. So lernen wir Sie gut kennen und können einschätzen, ob Sie einem Kind ein stabiles und liebevolles Zuhause geben können.
Wenn ihre Bewerbung positiv abgeschlossen ist, werden wir Sie offiziell als Adoptiveltern in Wartezeit aufnehmen.
Zuständige Stelle
Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes an ihrem Wohnort
Adoptionsvermittlung und – beratung
Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis
Badstraße 20, 77652 Offenburg
0781 805 9761 oder 9760
E-Mail: adoption@ortenaukreis.de
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen müssen Adoptivbewerber*innen erfüllen?
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese dienen dem Schutz und Wohl des Kindes.
Wichtige Voraussetzungen sind zum Beispiel:
- Gute körperliche und seelische Gesundheit
- Genügend Wohnraum, damit das Kind ausreichend Platz hat
- Finanzielle Sicherheit, also ein stabiles Einkommen
Das Kind soll in einem sicheren, stabilen und liebevollen Umfeld aufwachsen können.
Wie alt müssen Adoptivbewerber*innen sein?
Das Gesetz gibt ein Mindestalter vor:
- Bei verheirateten Paaren:
Einer der beiden muss mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein.
Nur gemeinsam dürfen sie ein Kind adoptieren.
- Bei unverheirateten Paaren:
Nur eine Person kann das Kind adoptieren – sie muss mindestens 25 Jahre alt sein.
- Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften:
Auch hier kann nur eine Person das Kind adoptieren, und sie muss mindestens 25 Jahre alt sein.
Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt.
Empfohlen wird aber, dass der Altersunterschied zwischen dem Kind und den Adoptivbewerber*innen angemessen ist. Sodass eine Beziehung entstehen kann, die einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt.
Verfahrensablauf
Zunächst können Sie sich bei einem individuellen Informationsgespräch unverbindlich über das Thema „Adoption“ informieren. Wenden Sie sich gerne an uns als örtliche Adoptionsvermittlungsstelle zur Vereinbarung eines Termins.
Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, erhalten Sie von uns alle erforderlichen Unterlagen für die Bewerbung.
Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, erhalten wir als Adoptionsvermittlungsstelle von Ihnen einen Eindruck. Durch persönliche Gespräche erarbeiten wir gemeinsam eine Haltung und ein passendes Aufnahmeprofil für Ihre Lebensumstände. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.
Zum Abschluss des Bewerberverfahrens erhalten Sie von uns eine Rückmeldung zu Ihrer Eignung als Adoptiveltern.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- ausgefüllten Fragebogen
- Lebensläufe mit Fotos
- Abschrift aus dem Familienbuch
- Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit
- Nachweise über die finanzielle Situation
- Führungszeugnisse
- Gesundheitsatteste
Kosten
Für die Prüfung der Eignung zur Annahme eines Kindes im Inland erheben die Adoptionsvermittlungsstellen keine Gebühren. Gebühren werden nur für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland erhoben.
Allerdings können Kosten durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen (z.B. Führungszeugnisse (VB) beim Bundeszentralregister) entstehen.
Bearbeitungsdauer
Keine
Hinweise
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Internationale Adoption:
Wenn Sie sich für eine Adoption aus dem Ausland interessieren, könnten Sie sich an die folgenden Stellen wenden:
- anerkannte Auslandsvermittlungsstellen (BfJ - Zugelassene Auslandsvermit.tlungsstellen)
- Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, zentrale Auslandsvermittlungsstelle (Grundsatz und Zentrale Adoptionsstelle - Ref. 41: KVJS)
Dort werden Sie umfassend über mögliche Adoptionsländer, Verfahren, etc. beraten.
Die Eignungsüberprüfung wird dabei von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt durchgeführt.
Vertiefende Informationen
Keine
Rechtsgrundlage
- §§ 1741 - 1772 Annahme als Kind
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- § 101 Adoptionssachen
- §§ 186 - 199 Verfahren in Adoptionssachen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
- Art. 22 Annahme als Kind
Freigabevermerk
05.02.2026