
Ein Kind zur Adoption freigeben
Allgemeine Informationen
Bevor Sie die Entscheidung treffen, ein Kind zur Adoption freizugeben, möchten wir Ihnen die Gelegenheit zu einer ausführlichen Beratung anbieten. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam die verschiedenen Aspekte beleuchten und Ihnen dabei helfen, die damit verbundenen Rechte und Pflichten als Eltern zu verstehen.
Soll Ihr Kind von einem Stiefelternteil adoptiert werden, sind alle Beteiligten, also auch Sie, dazu verpflichtet, sich beraten zu lassen. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.
Zuständige Stelle
Adoptionsvermittlung und – beratung
Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis
Badstraße 20, 77652 Offenburg
0781 805 9761 oder 9760
E-Mail: adoption@ortenaukreis.de
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
1. Beratung und Vermittlung
Sie bekommen ein Baby und wissen nicht, ob Sie es schaffen, selbst für das Kind da zu sein oder ob sie es zur Adoption freigeben werden. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, sich bei der Entscheidungsfindung beraten zu lassen. Ärzte und Ärztinnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Jugendämter und andere Beratungsstellen können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzeigen. Sie beraten Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote. Ebenso können sie aufzeigen, wie eine Adoption in der heutigen Zeit ablaufen kann. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Adoption für Sie und ihr Kind der richtige Weg ist, wäre der nächste Schritt, sich direkt an eine Adoptionsberatungs- und Vermittlungsstelle zu wenden. Beispielweise an uns als örtliche Beratungs- und Vermittlungsstelle. Wir sind eine spezialisierte Beratungsstelle und können Sie dann noch einmal ausführlich beraten und ihre Fragen beantworten. Scheuen Sie sich nicht, diesen Weg zu gehen. Alle Mitarbeitenden sind für ihre Tätigkeit ausgebildet und werden Ihnen offen, auf Augenhöhe und mit Respekt und Verständnis begegnen.
Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen.
Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten. So können Sie z.B. aktiv an der Auswahl der Adoptiveltern mitwirken, festlegen, in welchen Glauben ihr Kind erzogen werden oder welchen Namen es bekommen soll. Sie können die Adoptiveltern vorher kennen lernen, wenn Sie dies möchten. Sie können auch entscheiden, ob die Adoption offen, halboffen oder Inkognito ablaufen soll. Es ist aber auch möglich, alles in die Hände der Adoptionsvermittlungsstelle zu legen. Es geschieht so, wie Sie es möchten.
2. Adoptionspflegschaft
Haben wir als Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern. Dann spricht man von einer "Adoptionspflegschaft".
3. Einwilligungserklärung
Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt.
Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Keine
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Keine
Rechtsgrundlage
Keine
Freigabevermerk
05.02.2026 Jugendamt