Leistungen

Eine Adoptionsakte einsehen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie adoptiert wurden, haben Sie das Recht, mehr über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erfahren. Dafür können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte (auch Adoptionsakte genannt) nehmen – das sind die Unterlagen zur Adoption.

Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, dürfen Sie Ihre Adoptionsakte einsehen. Dabei hilft Ihnen eine Fachkraft, die Ihre Fragen beantwortet und Sie unterstützt. Wichtig ist, dass beim Lesen der Akte die Rechte anderer Personen –

zum Beispiel Ihrer leiblichen oder Adoptiveltern – geschützt werden müssen.

Ab Ihrem 16. Geburtstag dürfen Sie auch ohne Zustimmung Ihrer Adoptiveltern beim Standesamt Einsicht in das sogenannte Geburtenregister nehmen. Dort finden Sie die Namen und andere Informationen über Ihre leiblichen Eltern.

Wenn Sie mehr über Ihre Herkunft erfahren möchten, dürfen sich jeder Zeit an uns wenden. Die beste Anlaufstelle ist oft die Vermittlungsstelle, die Ihre Adoption damals begleitet hat. Diese befand sich häufig am damaligen Wohnort Ihrer leiblichen Mutter oder Ihrer Adoptiveltern.

Bei älteren Adoptionen kann es sein, dass es keine vollständige Akte mehr gibt oder dass die Unterlagen nicht sehr aussagekräftig sind. Vor 1977 wurde eine Adoption oft nicht über eine Vermittlungsstelle geregelt, sondern direkt über einen notariellen Vertrag, der vom Gericht bestätigt wurde. In solchen Fällen kann eine Nachfrage beim zuständigen Amtsgericht hilfreich sein.

Das Geburtenbuch wird immer beim Standesamt des Geburtsorts geführt. Auch dort können Sie nach Informationen suchen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • die Adoptionsvermittlungsstelle
  • das Standesamt
  • Adoptionsvermittlung und – beratung

     

    Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis
    Badstraße 20, 77652 Offenburg
    0781 805 9761 oder 9760
    E-Mail: adoption@ortenaukreis.de

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wann dürfen Sie die Vermittlungsakte einsehen?

Sie dürfen die Vermittlungsakte einsehen, wenn:

  • Sie adoptiert wurden und mindestens 16 Jahre alt sind, oder
  • Sie Adoptiveltern eines Kindes sind, das jünger als 16 Jahre ist.

Wann dürfen Sie die Unterlagen beim Standesamt einsehen?

In die Unterlagen beim Standesamt (z. B. das Geburtenregister) dürfen einsehen:

  • Sie selbst, wenn Sie adoptiert wurden und mindestens 16 Jahre alt sind
  • Ihre Adoptiveltern
  • Die Großeltern der Adoptiveltern
  • Der gesetzliche Vertreter des Kindes

Wenn das Kind (also die adoptierte Person) bereits verstorben ist, dürfen auch folgende Personen Einsicht nehmen:

  • Die Person, um die es im Registereintrag geht
  • Der Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Enkelkinder

Auch andere Personen können Einsicht bekommen, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen können. Bei Anträgen auf Einsicht ins Geburten- oder Sterberegister reicht ein berechtigtes Interesse, z. B. wenn ein Geschwister des Kindes oder der Antrag stellt, muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Verfahrensablauf

Wenn Sie mehr über Ihre Herkunft wissen möchten, wenden Sie sich bitte an die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Adoption begleitet hat. Wir als Fachkräfte helfen Ihnen gerne weiter. Sie dürfen Ihre Adoptionsakte einsehen und bekommen Informationen über Ihre leiblichen Eltern, über die Gründe für die Freigabe zur Adoption und über die damaligen Lebensumstände. In der Akte finden sich ggf. auch Berichte über Ihre Entwicklung – zum Beispiel, wie es Ihnen nach der Adoption ging. Diese Berichte wurden von der Adoptionsvermittlungsstelle während der Nachbetreuung erstellt.

Wichtig zu wissen:

Manche Inhalte in der Akte sind sehr persönlich oder sensibel – vor allem für andere beteiligte Personen. Wenn deren Interessen auf Datenschutz schwerer wiegen, dürfen nicht alle Informationen gezeigt werden. Dann werden bestimmte Stellen in der Akte abgedeckt oder geschwärzt.

Möchten Sie Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern?

Wenn Sie es möchten, können wir als Adoptionsvermittlungsstelle versuchen, Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn auch Ihre Herkunftsfamilie bereit ist, den Kontakt aufzunehmen, helfen die Fachkräfte, ein Treffen oder den Austausch zu organisieren.

Auch für leibliche Eltern und Geschwister bemüht sich die Vermittlungsstelle, eine passende Lösung zu finden – je nach Situation.

Einsicht in das Personenstandsregister (z. B. Geburtenbuch)

Wenn Sie Unterlagen beim Standesamt einsehen möchten, ist es am besten, vorher einen Termin bei ihrem Geburtsstandesamt zu vereinbaren. Sie können die Einsicht aber auch schriftlich, per Fax oder – wenn es Ihre Gemeinde anbietet – online beantragen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Kosten

  • Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: EUR 0,00
  • Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 20,00
    (Stand 2025)
  • Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00
    (Stand 2025)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG):

  • § 9b Vermittlungsakten

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 Benutzung in besonderen Fällen

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

Freigabevermerk

05.02.2026 Jugendamt