
Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Auch wenn Sie die oben genannte Leistung nicht beziehen, weil Sie Ihren laufenden Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln decken können, aber Ihre Mittel für die Deckung der einmaligen Bedarfe nicht ausreichen, kann unter bestimmten Vorausetzungen ein Anspruch auf Leistungen für einmalige Bedarfe bestehen.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
- nach einem Wohnungsbrand,
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
- einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
- nach Trennung und Hausratteilung
- Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
- bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
- Erstlingsausstattung sowie
- Umstandskleidung
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- Miete von therapeutischen Geräten.
Wenn Sie nicht alleine leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft (zum Beispiel nicht getrennt lebender Ehegatte) mit ein, um Ihren Leistungsanspruch f zu ermitteln. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- sogenannte "Kleinere Barbeträge" (Girokonto, Sparbücher, Bausparvertrag, Bargeld, et cetera )
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück.
Zuständige Stelle
Das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
- Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
- zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
- in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
- Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
- Sie erhalten kein:
- Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Verfahrensablauf
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Einkommensnachweise, beispielsweise:
- Rente,
- Krankengeld,
- Kindergeld,
- Unterhaltszahlungen oder
- Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise
- Kontoauszüge und
- Sparguthaben
- Mietvertrag und letztes Mieterhöhungsschreiben
- Nachweise über Ausgaben, zum Beispiel Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe:
- § 31 Einmalige Bedarfe
- § 42 Bedarfe
- §§ 82 - 84 Begriff des Einkommens
- § 90 Begriff des Vermögens
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr.9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Freigabevermerk
20.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg