Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste. Über das Landratsamt kann die Denkmaleigenschaft eines Objektes geklärt werden.
Zur Klärung der Denkmaleigenschaft benötigen sie ein berechtigtes Interesse, z.B sie sind Eigentümer.
Verfahrensablauf
Nach formloser Antragstellung i.d.R. per Mail klärt die untere Denkmalschutzbehörde ggfs. zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege ob ein Objekt die Eigenschaft eines Kulturdenkmals hat. Dem Antragsteller wird das Ergebnis i.d.R. per Mail mitgeteilt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Klärung der Denkmaleigenschaft eines Objektes benötigt das Landratsamt:
Den ausgefüllten Vordruck "Klärung der Denkmaleigenschaft"